Oktoberfest 2023

Mittagswiesen der SEN ab 12.00 Uhr

Schottenhamel Zelt in der Ratsherrenbox 

Ein "Prosit" auf die Gesundheit

Seniorinnen und Senioren

in geselliger Runde

 

 

 

Landtagswahlen 2023

 

MÜNCHEN:

 

Die Wahlbeteiligung lag bei 69,1 %, etwas niedriger als bayernweit mit 73,3 %. Bayernweit votierten 37,0 % für die CSU, in München 28,7 % mit einem Zugewinn von 3,8 % und 5 Direktmandate für den Landtag sowie den Bezirkstag.

 

Aus der Sicht der SEN ist zu bemerken:

Die Seniorinnen und Senioren über 60 sind die Stütze der CSU, bei über dem Durchschnitt liegende Wahlbeteiligung und Wahlergebnissen.

 

Die 60 bis 69 haben mit 42 %, die über 70 Jährigen mit 53 % CSU gewählt. Wir wünschten uns daher, dass unsere Anliegen auch mehr Beachtung finden. Gerade die Debatte um den Führerschein im Alter ist diskriminierend und statistisch mit fehlerhaften Fahrverhalten nicht belegbar. Das Gegenteil ist der Fall.  

 

 

 LANDTAGSKANDIDATEN:

 

Stimmkreis 101: Staatsminister Georg Eisenreich, MdL  gewählt

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Stimmkreis 102: Robert Brannekämper, MdL                   gewählt

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Stimmkreis 103: Andreas Lorenz, MdL

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Stimmkreis 104: Christine Müller

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 Stimmkreis 105: Dr. Alexander Dietrich                             gewählt

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Stimmkreis 106: Josef Schmid, MdL                                 gewählt

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Stimmkreis 107: Staatsminister Markus Blume, MdL      gewählt

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Instagram: https://www.instagram.com/markusblume75/?hl=de

LinkedIn: https://www.linkedin.com/in/markus-blume/

 

Stimmkreis 108: Dr. Ludwig Spaenle, MdL

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Stimmkreis 109: Susanne Hornberger

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 Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz

(BaySenG)

Vom 10. März 2023

(GVBl. S. 78) BayRS 2170-10-A

 

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Seniorenmitwirkungsgesetz (BaySenG) vom 10. März 2023 (GVBl. S. 78, BayRS 2170-10-A)

 

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

 

Art. 1 Seniorenvertretung der Gemeinde

Jede Gemeinde wird angehalten, eine ehrenamtliche Seniorenvertretung einzurichten. 2Die Seniorenvertretungen innerhalb eines Landkreises werden angehalten, zusammenzuwirken.

 

Art. 2 Landesseniorenrat

Der Landesseniorenrat besteht aus natürlichen Personen, die ihre Seniorenvertretungen  der Gemeinden und Landkreise repräsentieren. 2Eine Seniorenvertretung kann es ablehnen, im Landesseniorenrat vertreten zu sein. 3Seniorenvertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, oder mehrere Seniorenvertretungen einer Gemeinde oder eines Landkreises benennen aus ihrer Mitte in Gemeinden und Landkreise

 

1. mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Vertreterinnen oder Vertreter,

2. mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Vertreterinnen oder Vertreter.

 

(2) Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Seniorenvertretung der Gemeinde oder des Landkreises aus, endet die Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. 2Die Seniorenvertretung benennt eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter.

 

Art. 3 Landesversammlung 

(1) Organ des Landesseniorenrats ist die Landesversammlung. 

(2) Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten und dem Vorstand.

(3) Aus ihrem Kreis wählen die Mitglieder innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde

 

1. mit bis zu 130 000 Einwohnern zwei Delegierte,

2. mit mehr als 130 000 Einwohnern drei Delegierte.

 

(4) Die Landesversammlung kann vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. 2Diesen Ausschüssen können neben den Delegierten auch sonstige Mitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 angehören.

 

Art. 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.

(2) Die Delegierten aus einem Regierungsbezirk wählen aus ihrer Mitte

 

1. für den Regierungsbezirk Oberbayern zwei Vorstandsmitglieder und zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder, 

2. für die übrigen Regierungsbezirke jeweils ein Vorstandsmitglied und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied.

 

Art. 5 Aufgaben 

Der Landesseniorenrat

1. befasst sich mit Grundsatzfragen der Seniorenpolitik,

2. befasst sich mit Anträgen und Empfehlungen seiner Mitglieder,

3. unterstützt die Gemeinden und Landkreise bei der Errichtung und dem Erhalt von Seniorenvertretungen,

4. unterstützt die Gemeinden und die Landkreise in ihrer Seniorenarbeit und informiert sie über seniorenrelevante Themen,

5. nimmt seniorenspezifische Interessen auf Landesebene wahr und vertritt diese insbesondere gegenüber dem Landtag und der Staatsregierung,

6. führt insbesondere Fachtagungen und Anhörungen durch und nimmt überörtliche Presse- und Informationsarbeit wahr,

7. soll zu allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der Staatsregierung angehört werden, soweit sie im Schwerpunkt seniorenbezogene Themen behandeln oder berühren,

8. berichtet dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) alle vier Jahre über seine Tätigkeit und die Verwendung der Mittel.

 

Art. 6 Geschäftsordnung

Das Nähere, insbesondere zur Wahl der Delegierten und der Mitglieder des Vorstands, ihrer Amtszeit, ihren Aufgaben und zum Geschäftsgang, bestimmt die Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 

 

Art. 7 Geschäftsstelle 

Das Staatsministerium richtet für den Landesseniorenrat eine finanziell und personell angemessen ausgestattete Geschäftsstelle ein. 2 Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.

 

Art. 8 Erstattung von Reisekosten

1Die Tätigkeit im Landesseniorenrat ist ehrenamtlich. 2Die Vorstandsmitglieder, die Delegierten sowie die sonstigen Mitglieder der vorberatenden und beschließenden Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

 

Art. 8a Erstmalige Wahl der Landesversammlung

Die erstmaligen Wahlen der Delegierten und des Vorstands der Landesversammlung führt das Staatsministerium durch. 2Die erste gewählte Landesversammlung hat insbesondere unverzüglich die Bestimmungen nach Art. 6 zu treffen.

 

Art. 9 Berichtspflicht 

Das Staatsministerium berichtet dem Landtag drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über seine Umsetzung.

 

Art. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

(2) Art. 8a tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

 

 

München, den 10. März 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder